Satzung
des
Deutschen Wildschutz Verbandes e.V.
(DWV)
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 06. April 2002 in Wermsdorf.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ottweiler,
unter der Registriernummer VR 814, am : 19 Juni 2002
Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Neunkirchen,
Az.: 030 / 140 / 10318 K32.
Neufassung, vom 28. März 2004
Präambel
Der Verband vertritt sowohl die Interessen des Wildtier-, Arten- und Naturschutzes, als auch die Interessen seiner Mitglieder in allen, die Jagd, den Jagdschutz und die Arbeit des Jagdaufsehers / Wildhüters betreffenden Bereichen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verband führt den Namen „Deutscher Wildschutz Verband e.V.“ (DWV)
Er hat seinen Sitz in Merzig und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Ottweiler eingetragen.
Sein Tätigkeitsbereich umfasst das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Ziele und Aufgaben des Verbandes
Ziel des Verbandes ist es :
a. Wildtier-, Arten- und Naturschutzmaßnahmen zu fördern,
b. Maßnahmen zur Biotopverbesserung für alle Tierarten zu treffen
c. die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten,
d. den Naturschutz, den Jagdschutz und das Ansehen der Jagdaufseher zu fördern und
e. die Arbeit der Jagdaufseher sowie der Naturschützenden und Naturnutzenden Vereine zu fördern und zu unterstützen.
2. Die Tätigkeit des Verbandes erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wobei die satzungsgemäßen Aufgaben in den einzelnen Bundesländern durch die Landesgruppen wahrgenommen werden.
3. Der Verband erreicht seine Ziele insbesondere durch :
fachliche und materielle Unterstützung von Wildtier-, Naturschutz- und Biotopverbesserungsmaßnahmen,
Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Artenschutzes
Zusammenarbeit mit allen Organisationen und Gremien die die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege verfolgen
Hinweise und Argumente an die gesetzlichen Entscheidungsgremien
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, um seinen Mitgliedern sach- und fachkundige Kompetenz zu verleihen,
Unterhaltung einer Verbandszeitschrift, um Publikationen aller Art zum Wild-, Natur- und Artenschutz herauszugeben
Information aller Mitglieder und der Öffentlichkeit
§ 3 Steuerbegünstigung
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Verbandsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürlichen Personen (§ 1 BGB) werden, die jagdlich ausgebildet sind und die die Ziele des Verbandes unterstützen.
Ferner können andere jagdliche Verbände und Institutionen, sowie Freunde und Gönner des gesamten Jagd-, Naturschutz- und Umweltschutzwesens, Mitglieder werden.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme durch das Präsidium, nach erfolgter Beitrittserklärung.
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium, mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden, wenn es den Verbandszielen, dem Verbandsfrieden zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge, sowie die einmalig zu entrichtende Aufnahmegebühr regelt.
§ 6 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind :
a. Mitgliederversammlung
b. Präsidium
c. Landesgruppen
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Präsidenten geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere :
a. Wahl und Abwahl des Präsidiums
b. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c. Genehmigung des vom Präsidium vorgelegten Haushaltsplanes
d. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
e. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Präsidiums
f. Beschlussfassung über die Entlastung des Präsidiums
g. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
h. Erlass einer Geschäftsordnung für das Präsidium
i. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Verbandes
j. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Verbandes
k. Ausschließlich stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder des DWV (gem. § 4, Abs. 1 und 2 dieser Satzung) ab dem 16. Lebensjahr, wenn sie natürliche Personen ( § 1 BGB) sind.
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, mindesten vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 8 Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, und dem Vizepräsidenten. Sie bilden das Präsidium im Sinne des § 26 BGB. Der Präsident und der Vizepräsident vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist alleine zeichnungs- und vertretungsberechtigt.
2. Die Präsidiumsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
3. Die Amtszeit der Präsidiumsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Präsidiums im Amt.
4. Das Präsidium soll in der Regel einmal im Halbjahr tagen.
5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Präsidenten o.V.i.A. sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Verbandszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Präsidium umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Verbandes oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Verein zur Erhaltung des Auerwildes im Sauer-, Sieger- und Wittgensteinerland, der es ausschließlich und unmittelbar für seine gemeinnützigen, satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele zu verwenden hat (Reg-Nr.: VR 0338 / Vereinsregister des Amtsgerichts Schmallenberg).
98559 Oberhof, 28. März 2004
Jeweils gezeichnet:
Präsident Vizepräsident Schrift-/ Protokollführerin
Peter Koch Oliver Spichal Ute Rettmann